Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Pkw – Leistungsausschluss bei Fahrzeugentwendung wegen Gefahrerhöhung?

Das ständige Aufbewahren des Kfz-Scheins im Handschuhfach des Wagens stellt bei einer Fahrzeugentwendung keine die Verwertbarkeit des gestohlenen Fahrzeuges erleichternde Gefahrerhöhung dar die zum Leistungsausschluss in der Fahrzeugversicherung führt, OLG Oldenburg, Urteil des 23.06.2010 – Az: 5 U 153/09.

Der Fall:

Dem Kläger war sein Kfz samt Fahrzeugschein im Handschuhfach gestohlen worden. Er beantragte Zahlung der Versicherungsentschädigung von seiner Kaskoversicherung (Beklagte). Die Versicherung lehnte Zahlungen ab. Der Kläger habe eine Gefahrerhöhung herbeigeführt, indem er den Kfz-Schein ständig im Handschuhfach aufbewahrt habe. Die Klage auf Versicherungsentschädigung hatte vor dem Landgericht Erfolg. Die Revision der Versicherung blieb erfolglos.

Die Entscheidung:

Nach Ansicht des OLG ist mit dem Zurücklassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach keine Gefahrerhöhung für die Fahrzeugentwendung verbunden. Ein Fahrzeugdieb, wähle die zu stehlenden Fahrzeuge nicht danach aus, ob der Kfz-Schein im Fahrzeug zurück gelassen sei oder nicht. Auch für eine eventuelle Fahrzeugverwertung im Entschluss an die Entwendung sei der Kfz-Schein nicht wirklich vorteilhaft. Auch sei es mit dem Fahrzeugschein in der Regel auch nicht leichter möglich, das gestohlene Fahrzeug ins Ausland (außerhalb der Schengenaußengrenze) zu verbringen. An der Schengenaußengrenze werden nämlich in der Regel nicht nur die Papiere sondern auch die Fahrzeugidentifizierungsnummern kontrolliert. Sobald ein gestohlenes Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben ist, sei es deshalb unerheblich, ob der Dieb den Originalfahrzeugschein hat oder nicht, denn die Fahrzeugidentifikation werde von den Grenzbeamten ohnehin anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer durchgeführt. Auch innerhalb des Schengenraumes nütze dem Dieb der Originalfahrzeugschein nicht wirklich. Für eine erleichterte Verwertung (Weiterverkauf) benötige der Dieb in der Regel den Originalfahrzeugbrief ohne dessen Weitergabe ein Verkauf kaum möglich sei. Ein redlicher Kaufinteressent würde sich nämlich in aller Regel nicht mit der Aussage zufrieden geben, der Fahrzeugbrief sei verloren gegangen, er würde vielmehr misstrauisch werden. Und für einen eingeweihten Hehler sei es bei einem Weiterverkauf ohnehin unerheblich, ob er den Wagen mit oder ohne Fahrzeugschein ankaufe.

Anmerkung:

Im Fahrzeug zurück gelassene Fahrzeugpapiere oder Zweitschlüssel sind in doppelter Hinsicht relevant. Versicherungen argumentieren oft, der Versicherte habe damit die Entwendung grob fahrlässig herbeigeführt oder aber er habe, wie hier vorgeworfen, damit die Entwendung erleichtert also selbst eine Gefahrerhöhung herbeigeführt. Dieser als Begründung für die Leistungsverweigerung vorgebrachte Einwand greift aber regelmäßig gar nicht, denn es gibt keinen Ursachenzusammenhang zwischen den im Fahrzeug zurück gelassenen Papieren / Zweitschlüsseln und der Entwendung, jedenfalls dann nicht, wenn eine „echte“ Entwendung vorlag. Allerdings geht es den Versicherungen in der Regel in Wahrheit erster Linie darum abzuklären, ob der Versicherte selbst etwas mit der Entwendung zu tun hat oder nicht. Kann der Versicherte nicht alle Schlüssel oder nicht alle Fahrzeugpapiere, Rechnungen etc. vollständig vorlegen, gerät er ganz schnell in den Verdacht, dass an dem Fall etwas „faul“ ist (sei es, dass es in Wahrheit gar keine Entwendung gab, oder sei es, dass der Versicherte versucht, sich mit falschen Angaben zur Laufleistung etc. unberechtigt einen Vorteil zu verschaffen). Dabei kommt es in der Praxis aber gar nicht selten vor, dass Fahrzeugunterlagen (z.B. Bordbuch, Wartungsheft und Wartungs- /Reparaturrechnungen etc.) ständig im Wagen aufbewahrt werden. Gerade bei nicht personengebundenen Firmenfahrzeugen werden in der Praxis sogar recht häufig die Papiere incl. Fahrzeugschein und Fahrzeugschlüssel im Wagen aufbewahrt. Damit kann man zwar im Alltag sicher sein, bei Fahrzeugkontrollen, Pannen oder Reparaturterminen alle ggf. erforderlichen Unterlagen dabei zu haben. Diese Bequemlichkeit macht den ahnungslosen Betroffenen allerdings im Ernstfall nach einem Diebstahl gegenüber dem Versicherungssachbearbeiter höchst verdächtig.

 

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