Belehrung über die Folgen der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen

Eine korrekte Belehrung des Versicherers über die Folgen der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen muss inhaltlich sowohl die je nach dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers bestehenden Lösungsrechte des Versicherers darstellen als auch die jeweils daraus resultierenden nachteiligen Rechtsfolgen für den Versicherungsnehmer. Die Belehrung muss nicht zwingend auf einem gesonderten Blatt erfolgen.

Der Fall: Die Klägerin beantragte im September 2008 bei der Beklagten eine private Krankenversicherung. Die Gesundheitsfragen nach Vorerkrankungen beantworte sie alle mit „nein“. Die Beklagte nahm den Antrag an. Als die Klägerin später wegen ärztlicher Behandlungen nach Erkrankung Leistungen beanspruchte, erfuhr die Beklagte davon, dass die Klägerin bereits vor Vertragsschluss wegen der gleichen Erkrankung behandelt worden war. Die Klägerin trat vom Vertrag zurück. Den Rücktritt begründete sie damit, dass die Beklagte an einer verschwiegenen Vorerkrankung COPD (chronische Lungenerkrankung) litt, wegen der sie auch bereits behandelt worden war. Vorsorglich kündigte die Beklagte auch den Vertrag. Die Klägerin klagt auf Feststellung des Fortbestand des Versicherungsvertrages. Sie sei über die Folgen der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen inhaltlich unvollständig aufgeklärt worden. Außerdem habe sie auch keine Belehrung auf einem gesonderten Blatt erhalten, obwohl dies nach VVG vorgeschrieben sei.

Die Entscheidung: Die Klägerin bekam Recht. Die Versicherung kann sich auf Kündigungsrechte und Rücktrittsrechte wegen Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen nicht berufen, weil sie die Klägerin über diese Folgen nicht gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG belehrt hat. Die nach § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG geforderte Belehrung über die Folgen der Anzeigepflichtverletzung, wurden mit den im Antragsformular gegebenen Hinweisen nicht hinreichend erfüllt. Inhaltlich ist danach eine auch unter Berücksichtigung der Warnfunktion des Hinweises möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Versicherungsnehmers eindeutige Belehrung gefordert. Dazu genügt nicht, wenn der Versicherer seine einzelnen Rechte bei Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen auflistet. Der Versicherer muss auch über die aus der Wahrnehmung dieser Rechte für ihn und den Versicherten resultierenden Rechtsfolgen aufgeklären. Insbesondere muss dem Versicherungsnehmer deutlich gemacht werden, dass er im Versicherungsfall dann ganz oder teilweise schutzlos dastehen kann oder sogar rückwirkend Versicherungsschutz verlieren kann. Im Fall hatte die Versicherung zwar über den Verlust des Versicherungsschutzes bei Rücktritt und / oder Kündigung belehrt nicht jedoch über das Recht des Versicherers zur rückwirkenden Einfügung eines Risikoausschlusses durch Vertragsanpassung, § 19 IV 2 VVG, was in Bezug auf den Ausschluss auch dem teilweisen Rechtsverlust für Vergangenheit und Zukunft gleich kommt.

In formaler Hinsicht genügt es nicht, dass die Belehrung inmitten des Antragsformulars eingefügt ist. Die Belehrung muss zwar nicht auf einem gesonderten Blatt erteilt werden. Allerdings muss sie an repräsentativer Stelle deutlich hervorgehoben z.B. im Textfeld vor dem Fragenkatalog selbst oder noch besser im Bereich der Unterschriftsleiste erteilt werden. Die formell und inhaltlich falsche Belehrung hat nach § 19 V 1 VVG zur Konsequenz, dass der Versicherung keine Rücktritt- und Kündigungsrechte wegen Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen zustanden und dass der Vertrag unverändert fortbesteht.

Anmerkung: vgl. LG Dortmund, Urteil vom 17.02.2009, Az: 2 O 399/09

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