Garantiezusage eines Autoverkäufers als umsatzsteuerpflichtige Leistung
Die Garantiezusage eines Kfz-Händlers, wonach der Käufer gegen Entgelt bei Mängeln am Fahrzeug nach Wahl Reparaturansprüche gegen den Händler oder Reparaturkostenerstattungsansprüche gegen den Versicherer erhält, unterliegt der Umsatzsteuerpflicht, BFHE 201, 343.
Der Fall: Der Kläger betreibt eine Reparaturwerkstatt mit Kfz-Handel. Beim Verkauf von Kfz bot er den Kunden den Abschluss einer Garantievereinbarung an. Die Garantie war bei der X Versicherungs-AG (rück-)versichert. In einem Zusatzvertrag ist vereinbart, dass der Kläger von X eine auf die Gesamtversicherungsprämie und die Anzahl der vermittelten Einzelverträge bezogene Umsatzprovision erhält. Der Kläger behandelte die von den Käufern gezahlten Garantieprämien und die von X geleisteten Provisionszahlungen in seinen Steuererklärungen nicht als Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Dies sah das Finanzamt anders und unterwarf die Einnahmen nach einer Außenprüfung der Umsatzsteuerpflicht. Der Kläger wandte sich an das Finanzgericht und bekam dort vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH (Entsch. v. 16.01.2003 – V R 16/02) Recht. Die Revision des Finanzamtes war erfolgreich und führte zur Rechtsprechungsänderung.
Die Entscheidung: In seiner Entscheidung vom 10.02.2010, Urteil vom 10.02.2010 XI R 49/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BFH, Entsch. v. 16.01.2003 – V R 16/02) aufgegeben und festgelegt, dass Garantiezusagen von Autohändlern, wonach der Kunde gegen Aufpreis oder zusätzliches oder gesondertes Entgelt bei Feststellung von bestimmten Mängeln gegen den Verkäufer einen Reparaturanspruch oder einen Reparaturkostenerstattungsanspruch gegen den Garantieversicherer erhält, der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Anmerkung: Autohändler werden die häufig mitverkaufte sog. Gebrauchtwagengarantie, die meist eine sog. Garantieversicherung ist, künftig mit Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht dieser Leistung neu kalkulieren müssen. Nicht zu entnehmen ist dem Urteil, wie genau die Zusatzleistung zu versteuern ist, d.h. Regelbesteuerung oder Differenzbesteuerung nach § 15a UStG? Im Urteil heißt es nur, dass die Garantiezusage als unselbständige Nebenleistung zum Kfz-Kaufvertrag dessen Schicksal hinsichtlich der steuerrechtlichen Einordnung teile.