OLG – Dresden, Videos von Abstandsmessungen sind zulässig, wenn anlassbezogen gefilmt wurde
Rechtsgrundlage für eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr kann § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sein, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen und nur zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen erfolgte. Das gilt aber nicht, wenn der Messbeamte die Videoaufzeichnung ununterbrochen durchlaufen lässt, so dass auch eine Vielzahl von sich korrekt verhaltenden Fahrern erfasst würde, um dann diejenigen herauszufiltern, die der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verdächtig sind – OLG Dresden, Beschluss v. 02.02.2010, Az: Ss (OWi) 788/09.
Der Fall: Das Amtsgericht Meißen hatte den Betroffenen aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Er hatte keine Angaben gemacht. Eine Verwertung des Tatvideos war nicht möglich; es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, da das Video ohne Rechtsgrundlage gefertigt worden sei und somit einen ungerechtfertigten Eingriff in das Verfassungsrang besitzende Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen darstelle. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung des Freispruchs und zur Zurückverweisung.
Aus den Gründen: Die Entscheidungsbegründung des Amtsgerichts ist lückenhaft und ermöglicht keine Prüfung, ob der Freispruch zu Recht erfolgt ist. Der Sachverhalt, vor allem der konkrete Messablauf, sei nur ungenügend mitgeteilt. Für das weitere Verfahren hat das OLG aber auf Folgendes hingewiesen:
Die Verkehrsüberwachung wurde mit dem System VKS 3.01 der Firma VIDIT (Videomessung) durchgeführt. Im Ansatz richtig geht das Amtsgericht nach der Entscheidung des BVerfG vom 11.8.2009 (2 BvR 941/08) davon aus, dass die Videoaufnahme eine Erhebung von Daten über persönliche Lebenssachverhalte und damit einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt.
Weiter ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Dieses Grundrecht kann durch Gesetz im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden.
Als Grundlage für einen solchen Grundrechtseingriff kommt eine ministerielle Verwaltungsanweisung nicht in Betracht, da sie kein Gesetz im Sinne des Art. 20 Abs. 3 bzw. Art. 97 Abs. 1 GG ist.
Rechtsgrundlage für die Videoaufzeichnung kann aber § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG sein, wenn die Videoaufzeichnung anlassbezogen und nur zur Identifizierung des Verdächtigen erfolgte. Nach § 100h I 1 Nr. 1 StPO dürfen ohne Wissen des Betroffenen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden. Zulässig ist neben der Herstellung normaler (auch digitaler) -Lichtbilder auch die Anfertigung von Video- und Filmaufnahmen. Die Befugnis ist, im Gegensatz zu § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO, nicht auf Observationszwecke beschränkt. Damit ist ein solcher Grundrechtseingriff zulässig, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht für die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 16. November 2009, 2 Ss OWi 1215/09).
Allein aus der Funktionsweise des Videomessverfahrens folgt aber noch nichts darüber, wie es vor Ort von den Beamten gehandhabt wird. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs vom 01. April 1998 in der Fassung der VwV vom 20. August 2003, Az.: 31-1132-10/66 sieht insoweit vor: „… Der Einsatz von Abstandsmesstechnik erfolgt grundsätzlich zur Überwachung des Verkehrs auf Bundesautobahnen. … Bei der Aufzeichnung zu ahndender Verstöße ist aus datenschutzrechtlichen Gründen darauf zu achten/ dass die aufgezeichnete Sequenz möglichst bereits vor Ort auf den für die Ahndung eines Abstands- oder Geschwindigkeitsverstoßes erforderlichen Geschehensablauf begrenzt wird … Eine ununterbrochene Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist zu vermeiden … „. Die Messbeamten sind damit generell gehalten, das Aufzeichnungsgerät nur dann zu aktivieren, wenn ein konkreter Anfangsverdacht, der sich aus der Beobachtung des Straßenverkehrs ergeben kann, besteht. Nur wenn dies der Fall ist, kommt 100 h Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 StPO als Rechtsgrundlage in Betracht.
Etwas anderes würde gelten, wenn der Messbeamte die Videoaufzeichnung ununterbrochen durchlaufen ließe, so dass auch eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern erfasst würde, um dann diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. In einem solchen Fall wäre ein Beweiserhebungsverbot gegeben, das in dieser Konstellation ein Beweisverwertungsverbot zur Folge hätte (ebenso OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. Novembe2 2009, SsBs 186/09)
Das Amtsgericht wird die konkreten Umstände der Messung aufklären müssen. Davon wird es abhängen, ob § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO i., V. m. § 46 Abs. 1 OWiG als Grundlage für die Mesung herangezogen werden kann; oder ob ein Beweiserhebungsverbot anzunehmen ist, das zum Beweisverwertungsverbot führt.
Anmerkung: Nach Ansicht des AG Coesfeld (vgl. zfs 2010, 109), Entscheidung betrifft Messverfahren VIDIT VKS 3.01, sind Videoaufzeichnungen zur Verkehrsüberwachung verfassungswidrig. Ebenso hält das AG Grimma (Entscheidung vom 22.10.2009, Az: 003 OWi 153 Js 34830/09) nicht nur Videomessungen sondern sämtliche Messungen mittels bildgebender Verfahren, also auch Blitzermessungen, derzeit generell für verfassungswidrig. Auch das AG Eilenburg hält die Messungen generell für verfassungswidrig (Beschluss v. 16.03.2010 – 5 OWi 253 Js 1794/10). Das OLG Oldenburg (Beschluss v. 15.03.2010 – IV-1 RBs 23/10) und der 3. Senat des OLG Düsseldorf (09.02.2010 – IV-3 RBs 8/10 2 Ss-OWi 4/10) haben Videoaufzeichnungen als Beweismittel für unverwertbar erklärt, wenn es sich um sog. anlasslose Aufzeichnungen handelt. Das OLG Bamberg (VAMA-Abstandsmessung) wie auch das OLG Koblenz und das OLG Düsseldorf 4. Senat, (Beschluss v. 15.03.2010 – IV-1 RBs 23/10) haben Abstandsmessungen mit Hinweis auf § 100h StPO als legal und gerichtsverwertbar angesehen. Gestützt wurde dies jeweils auf die Feststellung, es handle sich gar nicht um anlasslose Verkehrsüberwachungsmaßnahmen. Es würden schließlich nur Einzelfälle von den beobachtenden Polizeibeamten tatsächlich aufgezeichnet. Na, ja.
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