Das unerlaubte Einstellen von Fotos aus Gutachten in eine Internet-Restwertbörse zur Erzielung erhöhter Restwertangebote ist illegal

Haftpflichtversicherer sind nicht berechtigt, Bilder aus Schadengutachten, die im Auftrag des Geschädigten erstellt wurden, ungefragt im Internet in so genannte Restwertbörsen einzustellen, um damit erhöhte Restwertangebote zu erzielen, die dann zur Kürzung der Schadenersatzansprüche des Geschädigten verwandt werden. Bei Zuwiderhandlung hat der Gutachter gegen die Versicherung einen Schadenersatzanspruch auf Unterlassung, auf Zahlung fiktiver Lizenzgebühren und einen Anspruch auf Offenlegung etwaiger weiterer vergleichbarer Verletzungshandlungen zu Gutachten aus anderen Fällen (BGH Urt. v. 29.04.2010 Az: I ZR 68/08).

Der Fall:

Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger und erstellte für eine Geschädigte ein Gutachten über Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert und Restwert ihres Unfallwagens mit Bildern von den Fahrzeugschäden. Er reichte das Gutachten für die Geschädigte bei der Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) des Unfallverursachers ein. Die Beklagte nutzte unerlaubt die Bilder aus dem Gutachten, um damit das Kfz der Geschädigten im Internet in einer Restwertbörse unter Vortäuschung einer Verkaufsabsicht anzubieten, wo gewerbliche Kaufinteressenten (in der Regel Altteilehändler und freie Karosseriewerkstätten) Angebote für die Unfallfahrzeuge abgeben. Dies sollte der Restwertprüfung dienen. Als der Kläger davon Kenntnis erhielt, verlangte er von der Beklagten wegen Verletzung seiner Urheberrechte an den Bildern Unterlassung, Nutzungsentschädigung nach der Lizenzanalogiemethode und Auskunft hinsichtlich vergleichbarer früher begangener Verletzungshandlungen. Die Beklagte lehnte dies ab. Sie meinte, sie sei berechtigt, die Bilder zur Prüfung des Gutachtens in Restwertbörsen zu verwenden. Schließlich habe der Kläger ihr das Gutachten selbst zugesandt. Und sie habe es doch auch bezahlen müssen. Vom Landgericht (LG) wurde die Beklagte zur künftigen Unterlassung und zur Zahlung von 80,00 € Nutzungsentschädigung verurteilt. Das Auskunftsverlangen wurde abgewiesen. Im Berufungsverfahren wurde die Entschädigung auf 20 € gekürzt. Im Übrigen blieb es bei dem Urteil des LG. Auf die Revision des Klägers wurde die Beklagte (Haftpflichtversicherung) auch zur Auskunfterteilung hinsichtlich früherer Urheberrechtsverletzungen verurteilt.

Die Entscheidung:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Gutachtenbilder in Restwertbörsen, § 97 I 1 UrhG. Die Bilder aus dem Gutachten sind urheberrechtlich geschützte Lichtbilder, § 72 UrhG. Durch Verwendung der Bilder in Restwertbörsen werden jene öffentlich zugänglich gemacht, § 19a UrhG, und damit wird in das dem Urheber ausschließlich zustehende Recht zur unkörperlichen Verwendung der Bilder, § 15 II 1 u. 2 UrhG eingegriffen. Die Versicherung hatte keine Erlaubnis zu dieser Fotobenutzung. Eine Erlaubnis folgt nicht aus dem Umstand, dass sie die Kosten für das Gutachten der Geschädigten erstatten musste. Eine Erlaubnis kann auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Kläger ihr das Gutachten zugesandt hat. Und weder die Geschädigte noch der Kläger sind verpflichtet, der Beklagten die Verwendung der Bilder zur Einstellung in Restwertbörsen zu erlauben, weil die über Restwertbörsen erzielbaren Preise der Allgemeinheit nicht zugänglich und damit auch nicht marktüblich – also für das Regulierungsergebnis irrelevant – sind.

Der Kläger hat einen Schadenersatzanspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die schuldhafte unerlaubte Verwendung der Bilder im Internet. Das Verschulden der Beklagten ergibt sich schon daraus, dass sie sich erkennbar in einer rechtlichen Grauzone bewegte und die Illegalität ihrer Praxis ernsthaft in Betracht ziehen musste. Der Kläger kann seinen Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadenersatz eine angemessene Lizenzgebühr beanspruchen. Bei der Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr kann auf branchenübliche Gebührensätze für vergleichbare Fotos zurückgegriffen werden.

Der Kläger hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte hinsichtlich etwaiger weiterer Verletzungshandlungen. Der Verletzte kann vom Verletzer zur Vorbereitung eines weiteren bezifferten Schadenersatzanspruchs nach Treu und Glauben Auskunft verlangen. Dem Auskunftsverlangen des Klägers steht dabei nicht entgegen, dass die Auskunft auch für Verletzungshandlungen bezüglich anderer Bilder aus anderen Gutachten verlangt wird. Die Beklagte konnte dem Auskunftverlangen kein anerkennenswertes Interesse auf Verweigerung weiterer Auskünfte entgegen halten, zumal im Laufe des Prozesses klar geworden war, dass sie mindestens 19 weitere Gutachten des Sachverständigen in ihrem Besitz hat und nachdem von ihr im Prozess auch eingeräumt werden musste, dass die Verwendung solcher Bilder in Restwertbörsen eine – übrigens auch in anderen Versicherungsunternehmen – übliche Praxis zur Restwertprüfung ist, mit der sie sich bewusst in einer rechtlichen Grauzone bewegt.

Aus den gleichen Gründen kam auch eine Zurückweisung des Verlangens auf Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte an Eides statt und eine Abweisung des Antrags auf Feststellung der Schadenersatzpflicht nicht in Betracht. Die Sache wurde insoweit zur weiteren Aufklärung und zur endgültigen Gesamtentschädigungsfestsetzung an die Vorinstanzen zurück verwiesen.

Anmerkungen:

Mit der Entscheidung sollte der leidigen Praxis der Versicherer nun endlich ein Ende bereitet werden können.

Geschädigte, denen ihr Schadenersatzanspruch mit solchen erhöhten Restwertangeboten gekürzt wurde, können die resultierende Differenz zum Restwert laut Gutachten nachfordern (gilt insbesondere für Fälle, wo die Angebote der Versicherungen letztlich wegen Weiternutzung gar nicht in Anspruch genommen worden sind).

Sachverständige, die vergleichbare Verletzungshandlungen bei Ihren Gutachten festgestellt haben, können von den betreffenden Versicherungen Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen abfordern und die Ihnen zustehende Entschädigung nachfordern.

Wer als Sachverständiger entsprechende Verstöße dokumentiert hat, kann auch Auskunft und Entschädigung hinsichtlich aller Fälle aus der Vergangenheit verlangen, in manchen Fällen bis zu 10 Jahren zurück.

Und Brisanz birgt die Entscheidung hinsichtlich der Höhe der dabei zu zahlenden Entschädigung für die Urheberrechtsverletzungen. Im Fall war die Entschädigung nur nach der sog. Lizenzanalogiemethode berechnet worden, d.h. die Versicherung war verpflichtet worden, den Betrag zu zahlen, den sie bei vertraglicher Gestattung dem Kläger hätte bezahlen müssen. Dies ist insoweit unvollständig, als in solchen Fällen regelmäßig auch Zuschläge wegen fehlendem Urheberhinweis (meist Verdoppelung) und teilweise auch sog. Verletzerzuschläge (vgl. GEMA-Fälle) zu zahlen sind.

Wirklich interessant wird es aber, wenn man daran denkt, den Schadenersatzanspruch anders zu berechnen und an der Höhe des (doppelt) widerrechtlich erlangten Vorteils der Versicherung zu bemessen (sog. Gewinnabschöpfung oder Herausgabe des Verletzergewinnes), § 97 II 2 UrhG. Das Gericht war dem hier nicht nachgegangen, weil es darauf hingewiesen hatte, dass die Schadenabrechnung auf Basis des erhöhten Restwertangebotes der Versicherung für die Geschädigte ohnehin nicht bindend war. Das mag vielleicht für Fälle sachgerecht sein, bei denen die Versicherung am Ende mit ihrem „Abrechnungstrick“ beim Geschädigten nicht durchkommt.

Es gibt aber leider eine Vielzahl von Geschädigten, die die Kürzungen aus Angst oder Unkenntnis hinnehmen. Und oft werden die erhöhten Restwertangebote der Versicherungen ja sogar tatsächlich angenommen, da es dem Geschädigten manchmal schlicht egal ist, von wem er welchen Teil des Wiederbeschaffungswertes seines Kfz bekommt, Hauptsache er bekommt das Geld. Und genau in diesen Fällen spart die Versicherung unter dem Strich viel Geld mit den illegalen Methoden. Das sind oft mehrere Hundert Euro manchmal sogar deutlich über Tausend Euro, wohl gemerkt pro Fall.

Bleibt es in diesen Fällen bei der Entschädigungsberechnung nach der einfachen Lizenzanalogie, kann es sich für die Versicherungen wirtschaftlich sogar rechnen, einfach weiterzumachen wie bisher, es sei denn Gutachter erwirken flächendeckend Unterlassungserklärungen, fordern Schadenersatz nach der Gewinnabschöpfungsmethode und / oder die in der Branche verbreitete Praxis wird von den Staatsanwaltschaften überprüft. Immerhin sind Urheberrechtsverletzungen u.U. mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren belegt, § 106 UrhG. Und Gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzungen sind sogar mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht, § 108a UrhG.

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